Frankfurt, 31.03.2020. In der Corona-Krise hat die Anwaltskanzlei und unser ITKAM-Fördermitglied Dolce & Lauda eine umfassende Übersicht über die neuesten Maßnahmen der deutschen Bundesregierung und die Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit ausgearbeitet. Zudem werden für deutsche Unternehmen sowie italienische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, relevante Fragen rund Covid-19, beantwortet. ITKAM – die Italienische Handelskammer für Deutschland e.V., hat die wichtigsten Aspekte aufgegriffen, um die deutsch-italienische Business Community über die grundlegenden und relevanten Bestimmungen zu informieren.

Das erste Thema, das für die italienisch-deutsche Wirtschaft von Interesse ist, betrifft das deutsche Arbeitsrecht, insbesondere den Antrag von Kurzarbeit.

Frage: Welche grundlegenden Aspekte müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Quarantäneregelung kennen?

Solange es keine Verdachtsfälle im Betrieb gibt und keine Infektionen diagnostiziert werden, bleibt die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehen, d.h. er muss geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers ergreifen.
Wird ein Arbeitnehmer von einer Behörde unter Quarantäne gestellt oder ein behördliches Arbeitsverbot verhängt, hat der Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Lohnerstattung durch die anordnende Behörde.

Frage: Wann und wie kann Kurzarbeit beantragt werden?

Steigt die Zahl der Verdachts- oder Feststellungsfälle im Unternehmen, wird die Arbeitsbelastung deutlich reduziert, kann die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden oder ordnen die Behörden die Schließung des Unternehmens an, stellt sich die Frage der Vergütung der Mitarbeiter.
Nach Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs und der damit verbundenen Risiken muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die unveränderte Vergütung garantieren oder kann Kurzarbeit beantragen. Vor der Einführung von Kurzarbeit sollte geprüft werden, ob es möglich ist, Überstunden abzubauen oder Urlaub zu gewähren.
Die Bundesregierung hat von Anfang an den Weg geebnet, um den Unternehmen den Einsatz von Kurzarbeit zu erleichtern, die Vorteile für das Krisenmanagement bieten kann. Das Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung kann je nach Arbeitnehmer unterschiedlich sein. Bisher konnte das Kurzarbeitergeld nur dann gewährt werden, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Unternehmens oder einer Abteilung des Unternehmens einen Einkommensverlust von jeweils mehr als 10% erleidet. Nach dem neuen, am 14. März 2020 in Kraft getretenen Bundesverordnungsgesetz reicht es künftig aus, dass statt einem Drittel mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Sollte der Arbeitgeber zur Vermeidung des Infektionsrisikos die Arbeitnehmer in häusliche Quarantäne setzen, ist nach der derzeitigen Auslegung nicht die Voraussetzung für Kurzarbeit gegeben.

Frage: Was sind die Voraussetzungen für die Entlassungsleistung?

Die durch die Coronavirus-Pandemie bedingte Arbeitszeitverkürzung muss vorübergehend und unvermeidlich sein. Legitime Veränderungen und Variationen der Arbeitszeit müssen oberste Priorität haben. Dies kann bedeuten, dass nicht nur Überstunden abgebaut, sondern auch negative Salden angesammelt werden müssen, bevor eine Entschädigung für kurze Zeiträume beantragt werden kann.
Eine Reihe von betrieblichen und persönlichen Anforderungen, wie z.B. die Beibehaltung des Arbeitsplatzes, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Schließlich muss der Arbeitgeber die Arbeitsagentur ordnungsgemäß über den Beschäftigungsabbau informieren.

Frage: Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?

Je nach den familiären Unterhaltspflichten beträgt das Kurzarbeitergeld (KUG) 60% bzw. 67% der Nettolohndifferenz. Die maximale Dauer des Anspruchs beträgt derzeit zwölf Monate. Sie kann durch Maßnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Wenn die Arbeitszeit nicht auf Null reduziert wird, zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Vergütung für die verbleibende Arbeitszeitbasis.

Für weitere Informationen auf italienischer Sprache klicken Sie bitte auf diesen Link der Anwaltskanzlei Dolce & Lauda

#ASK_ITKAM
Sollten Sie spezifische Fragen zu Ihrem Business zwischen Italien und Deutschland haben, schreiben Sie bitte an info@itkam.org. Wir werden versuchen, all Ihre Anfragen zu beantworten. Wenn unsere Informationen nicht ausreichen, können Sie auf unser Netzwerk von Mitgliedern zählen, die Sie gerne beraten.

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DISCLAIMER
ITKAM versucht mit Sorgfalt Informationen über den aktuellen Coronavirus-Notfall zu sammeln, übernimmt aber keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der auf der Website itkam.org oder den sozialen Kanälen bereitgestellten Angaben. Es wird daher empfohlen, nach Möglichkeit auch die offiziellen Informationsorgane oder spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

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