Im Rahmen der Initiative #TogetherWeInform freut sich ITKAM – Italienische Handelskammer für Deutschland e.V., Sie über die wichtigsten Änderungen im deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) zu informieren.

Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Vorgaben der Einweg-Kunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie in das Verpackungsgesetz (VerpackG) beschlossen. Mit dem am 20. Januar 2021 verabschiedeten Gesetzentwurf soll zum einen das deutsche Verpackungsgesetz an die aktuellen EU-Richtlinien, insbesondere an die EU-Kunststoffrichtlinie 2019, angepasst werden, zum anderen soll die Umsetzung des Verpackungsgesetzes verbessert werden. Das geplante Gesetz tritt voraussichtlich ab dem 03 Juli 2021 in Kraft.

In dieser Übersicht werden nur die wichtigsten Änderungen.
Aufgeführt Detaillierte und aktualisierte Informationen finden Sie auf der Website: https://verüackungsgesetz-info.de

 

03. JULI 2021

INKRAFTTRETEN DER NOVELLE MIT FOLGENDEN ÄNDERUNGEN:

a. Neue Herstellerpflichten bei nicht an Systemen zu beteiligenden Verpackungen (z.B. Transport und Mehrwegverpackungen)

  • Führen von Nachweisen über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungspflichten und Einrichtung geeigneter Selbstkontrollmechanismen
  • Vorhaltung ausreichender „finanzieller und organisatorischer Mittel“ für die Erfüllung ihrer Pflichten und Einrichtung geeigneter Selbstkontrollmechanismen
  • Letztvertreiber müssen den Endverbraucher über Rückgabemöglichkeiten informieren

b. Serviceverpackungen

  • Neu: Eigene Registrierungspflicht für Letztvertreiber
  • Delegierung der Herstellerpflichten an Vorvertreiber weiterhin möglich

 

01. JANUAR 2022

d. Erweiterung der Pfand und Rücknahmepflichten

  • Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (Ausnahme u.a.: gilt für mit Milchprodukten befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen erst ab 01. Januar 2024)
  • Anbieten von Mehrwegalternativen (und deren Rücknahme) Gilt für Letztvertreiber: Verpflichtung zum Angebot und Hinweis auf alternative und nicht „teurere“ Mehrwegverpackungen neben
    Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränke bechern
  • Gilt für kleine Unternehmen: Kunden sollen darauf hingewiesen werden, dass die Waren alternativ zu Einwegbehältern in von den Endverbrauchern mitgebrachten Mehrwegbehältern abgefüllt werden können
  • Verpflichtung, nur „eigene“ Mehrwegverpackungen zurück zunehmen

 

01 JULI 2022

f. Änderung der Registrierungspflicht von Herstellern

  • Registrierung aller Verpackungen (z.B. auch Transport und Mehrwegverpackungen) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister
  • Registrierung aller Letztvertreiber von Serviceverpackungen

g. Einführung der Verpflichtungen für elektronische Marktplätze und Fulfilment Dienstleister

  • Inverkehrbringer sind auch weiterhin dazu verpflichtet, ihre Verpackungen selbst zu beteiligen gilt für Betreiber elektronischer Marktplätze (definiert nach § 25e
    Abs. 5 und 6 UStG): Dürfen das Anbieten nicht registrierter und nicht lizenzierter Verpackungen nicht ermöglichen
  • Gilt für Fulfillment Dienstleister: dürfen keine Tätigkeiten für nicht registrierte Hersteller und nicht beteiligte Verpackungen erbringen

 

Für weitere Informationen:

Filippo Bagnara

+49 (0)30-24310425

imballaggi@itkam.org

 

#TogetherWeInform #ITKAM #Imballaggi #VerpackG

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