Frankfurt, 21.04.2020. In der Corona-Krise hat die Anwaltskanzlei und unser ITKAM-Fördermitglied Dolce & Lauda eine umfassende Übersicht über die neuesten Maßnahmen der deutschen Bundesregierung und die Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit ausgearbeitet. Zudem werden für deutsche Unternehmen sowie italienische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, relevante Fragen rund um Covid-19 beantwortet. ITKAM – die Italienische Handelskammer für Deutschland e.V. hat die wichtigsten Aspekte aufgegriffen, um die deutsch-italienische Business Community über die grundlegenden und relevanten Bestimmungen zu informieren.

Die Fragen dieses zweiten Artikels betreffen Entschädigungen und Rechtsfragen zu Gewerbemietverträgen in Deutschland, auf die die Rechtsanwälte Martin Cordella und Dr. Stefan Dangel eine Antwort geben.

Frage: wer hat Anspruch auf eine staatliche Entschädigung?

Unternehmen und Selbständige, die wegen des Coronavirus offiziell unter Quarantäne stehen, und diejenigen, die einem Tätigkeitsverbot unterliegen und deshalb Einkommensverluste haben. Im Falle von Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter. Der Arbeitgeber kann anschließend eine Rückerstattung verlangen.

Frage: wie wird die Entschädigung berechnet?

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes ist die gesetzliche Grundlage für die Entschädigung. Nach diesem Gesetz wird die Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne auf den Verdienstausfall berechnet. Ab Beginn der siebten Woche richtet sich die Entschädigung nach dem Betrag des Krankengeldes.
Die Unternehmen können auf ein Milliarden-Hilfspaket zurückgreifen, das Soforthilfen, eine Grundsicherung und Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau umfasst (KfW). Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Frage: was müssen Besitzer und Mieter bzw. Pächter eines Einzelhandelsgeschäfts oder eines Gastronomiebetriebes hinsichtlich des Gewerbemietvertrages wissen?

Im Falle einer behördlichen Schließungsanordnung zahlt der Mieter die Geschäftsräume weiter, da in der konkreten Notsituation weder das Risiko des Vermieters (Mietmangel) noch das Risiko des Mieters (z.B. Unwirtschaftlichkeit) der Grund für die Schließung sind.
Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, die Mietbeträge zu senken. Die Mieter und Vermieter können bei dem Abschluss eines unbefristeten Gewerbemietvertrages das Pandemierisiko nicht einschätzen und berücksichtigen.
Wenn der Eigentümer oder der Mieter in Quarantäne ist und deshalb seinen Betrieb schließen muss, könnte § 56 des deutschen Infektionsschutzgesetzes möglicherweise eine Entschädigung vorsehen.
Die Bundesregierung verspricht den Unternehmen Kredite, um sie bei dem Verlust ihrer Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Diese Kredite können auch zur Finanzierung der Miete von Geschäftsräumen verwendet werden. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Kredite zurückgezahlt werden müssen.

Für weitere Informationen auf italienischer Sprache klicken Sie bitte auf diesen Link der Anwaltskanzlei Dolce & Lauda

#ASK_ITKAM

Sollten Sie spezifische Fragen zu Ihrem Business zwischen Italien und Deutschland haben, schreiben Sie bitte an info@itkam.org. Wir werden versuchen, all Ihre Anfragen zu beantworten. Wenn unsere Informationen nicht ausreichen, können Sie auf unser Netzwerk von Mitgliedern zählen, die Sie gerne beraten.

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DISCLAIMER
ITKAM versucht mit Sorgfalt Informationen über den aktuellen Coronavirus-Notfall zu sammeln, übernimmt aber keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der auf der Website itkam.org oder den sozialen Kanälen bereitgestellten Angaben. Es wird daher empfohlen, nach Möglichkeit auch die offiziellen Informationsorgane oder spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

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